Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 30.3.2006 entschieden, dass eine Posfachanschrift bei der Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist.
Mehr Infos hier:Link (http://www.internetrecht-im-netz.de/2006/03/31/olg-koblenz-widerrufsbelehrung-und-postfachanschrift/)